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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.
88/97 vom 21. Oktober 1997
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat fünf
Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem DDR-Bergrecht nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden richteten sich gegen
die - von der Rechtslage in den alten Bundesländern abweichende
- Regelung des Einigungsvertrags (EV), nach der Kiese und Kiessande
im Beitrittsgebiet nicht Eigentum des Grundstückseigentümers
sind.
- Nach dem Bundesberggesetz (der Bundesrepublik Deutschland) von
1980 (BBergG) stehen Bodenschätze grundsätzlich im Eigentum
des Grundeigentümers. Ausgenommen hiervon sind sogenannte
bergfreie Bodenschätze, wie z.B. Gold, Platin und Quecksilber.
In der DDR waren Bodenschätze mineralische Rohstoffe, deren
Nutzung von volkswirtschaftlicher Bedeutung war; sie standen nicht
im Privat-, sondern im Volkseigentum (§ 3 des Berggesetzes
der DDR, BergG/DDR). Gestützt auf dieses Gesetz regelte eine
Verordnung vom August 1990, daß zu diesen mineralischen
Rohstoffen auch bestimmte Kiese und Kiessande gehörten.
Der EV beließ es bei diesen unterschiedlichen Rechtslagen
und bestimmte, daß im Beitrittsgebiet gelegene Kiese und
Kiessande nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen,
sondern "bergfreie" Bodenschätze im Sinne des BBergG
sind. Erst durch Gesetz vom April 1996 ("Vereinheitlichungsgesetz")
erfolgte eine - allerdings nicht rückwirkende - Angleichung
der Rechtslagen. Danach ist die Sonderregelung für das Beitrittsgebiet
mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden, daß bestehende
Bergbauberechtigungen unberührt blieben.
- Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken,
die in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt jeweils
in einem Bergwerksfeld gelegen sind. Die Beschwerdeführer
wendeten sich zum Teil unmittelbar gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften
(BergG/DDR, Verordnung von 1990, EV, "Vereinheitlichungsgesetz")
sowie gegen auf dieser Grundlage ergangene gerichtliche Entscheidungen.
- Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
- Das BergG/DDR sowie die Verordnung von 1990 können nicht
am Maßstab des GG gemessen werden, da dieses im Beitrittsgebiet
erst am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist. Soweit die angegriffenen
Vorschriften Eigentumsbeeinträchtigungen enthalten sollten,
können diese deshalb nicht dem Verantwortungsbereich der
dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland
zugerechnet werden.
- Die angegriffenen Regelungen im EV sowie die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Die Regelung im EV verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG.
Dies kann mit dem Bundesverwaltungsgericht damit begründet
werden, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EV eine
vermögenswerte Rechtsposition, in die hätte eingegriffen
werden können, nicht mehr bestanden hat. Das Gericht
hat nachvollziehbar dargelegt, daß die Veränderung
des Eigentumsinhalts bereits mit der Verordnung vom August
1990 vollzogen worden ist, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des EV eine eigentumskräftige Rechtsposition also nicht
mehr bestanden hat.
- Gegen die Regelung im EV bestehen auch unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Die - zeitlich beschränkte - unterschiedliche Behandlung
der Eigentümer von kies- und kiessandhaltigen Grundstücken
im Beitrittsgebiet einerseits und in den alten Bundesländern
andererseits ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt.
Angesichts der Sondersituation der Wiedervereinigung und der
Vielzahl der aus diesem Anlaß zu bewältigenden
Aufgaben hatte der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Er durfte eine Rangfolge und Dringlichkeit der anzugehenden
Rechtsangleichung aufstellen und sein legislatives Verhalten
daran ausrichten.
Hinzu kommt die mit der angegriffenen Regelung verfolgte spezielle
Zielsetzung. Die Regelung des EV sollte die Rohstoffversorgung
der - für den Aufbau Ost als besonders bedeutsam erachteten
- ostdeutschen Bauindustrie sichern. Für den Straßen-
und Wohnungsbau wurde mit einem erheblichen Bedarf insbesondere
an Kiesen und Sanden gerechnet. Nach der nicht zu beanstandenden
Einschätzung des Gesetzgebers hätte dieser Bedarf
insbesondere wegen der zahlreichen ungeklärten Eigentumsverhältnisse
im Beitrittsgebiet nicht in der gebotenen Zeit und nur mit
erheblichen Nachteilen befriedigt werden können, wenn
die genannten Bodenschätze dem Grundeigentum zugeordnet
worden wären.
- Verfassungsrechtlich unbedenklich sind auch die angegriffenen
Regelungen des "Vereinheitlichungsgesetzes" vom April
1996.
- Es ist mit Blick auf die Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden,
daß der Gesetzgeber die Sonderregelung des EV nicht
rückwirkend aufgehoben hat und für die Fälle,
in denen Dritte von einer ihnen seitens des Staates erteilten
Bergbauberechtigung bereits Gebrauch gemacht haben, diese
aus Gründen des Bestandsschutzes fortgelten läßt.
Es hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden
Gestaltungsfreiheit, wenn dieser, nachdem er im Einklang mit
der Verfassung den Zugang zu solchen Berechtigungen eröffnet
hat, die Möglichkeit ihrer weiteren Ausnutzung so lange
offenhält, bis die Berechtigungen erlöschen oder
aufgehoben werden.
- Die angegriffenen Vorschriften des "Vereinheitlichungsgesetzes"
verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Zwar bedeutet die Übergangsregelung in diesem Gesetz,
daß ostdeutsche Grundstückseigentümer, die
aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor
nicht Eigentümer der Kiese und Kiessande unter ihrem
Grundstück sind, in zweifacher Hinsicht ungleich behandelt
werden. Zum einen bleibt für sie die Verschiedenbehandlung
gegenüber Grundstückseigentümern in den alten
Bundesländern aufrechterhalten; zum andern führt
die Regelung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den
Grundeigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum
an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht. Dies ist jedoch
im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Besitzstandssicherung
sachlich hinreichend gerechtfertigt.
Beschluß vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91
u.a.
Karlsruhe, den 21. Oktober 1997
Quelle: Juristisches Internetprojekt Saarbrücken
(http://www.jura.uni-sb.de)
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